Häufige Fragen
Wir möchten unsere Ehe scheiden lassen. Können wir uns beide durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin vertreten lassen?
Nein, das geht grundsätzlich nicht. Anwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten. Das gilt auch dann, wenn sich die Ehegatten über alle vormals strittigen Punkte geeinigt haben und lediglich die abstrakte Möglichkeit besteht, dass über einen Punkt versehentlich keine Verständigung erfolgt ist oder ein Ehegatte die bisherigen Absprachen unerwartet infrage stellt. Es ist allerdings möglich, dass nur ein Ehegatte im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte nicht vertreten ist. In diesem Fall hat der nicht vertretene Ehegatte allerdings nur geringe Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Ob das im Hinblick auf die in den meisten Scheidungsverfahren geregelte Aufteilung der Altersvorsorgungen ein tragbares Risiko darstellt, muss jeder für sich entscheiden.
Müssen wir als Ehegatten nach unserer Trennung die Lohnsteuerklassen ändern?
Im Jahr der Trennung müssen keine Lohnsteuerklassen geändert werden. Für die darauffolgenden Jahre allerdings schon. Dann darf die Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 nicht mehr gewählt werden. In manchen Fällen veranlassen die Finanzämter und Arbeitgeber den Lohnsteuerklassenwechsel automatisch, wenn getrennte Wohnanschriften bekannt geworden sind. Werden jedoch die alten Lohnsteuerklassen 3 / 5 im Jahr nach der Trennung beibehalten, muss der Ehegatte mit der Lohnsteuerklasse 3 mit unangenehmen nachträglichen Steuerforderungen rechnen.
Können wir uns als Ehegatten auch nach unserer Trennung noch gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagen lassen?
Für das Kalenderjahr der Trennung ist die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommenssteuer möglich. In diesem Fall sollte man sich jedoch vorher darüber verständigen, wer ggf. zur Steuernachzahlung verpflichtet sein soll und wie eine mögliche Steuerrückzahlung zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. In den darauffolgenden Jahren ist keine gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung mehr möglich. Allerdings kann gezahlter Ehegattenunterhalt unter bestimmten Umständen beim Unterhaltspflichtigen steuermindernd geltend gemacht werden.
Macht es einen Unterschied, ob ich für unsere Kinder Unterhaltsvorschlussleistungen vom Staat beziehe oder ob der andere Elternteil Kindesunterhalt bezahlt?
Ja, das macht einen Unterschied. Die Unterhaltvorschusskasse bezahlt für jedes Kind nur den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes. Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf hingegen nur das hälftige Kindergeld von dem von ihm geschuldeten Kindesunterhalt abziehen. Dieser Unterschied macht sich natürlich nur dann bemerkbar, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil hinreichend leistungsfähig ist. Und wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen sind, spüren Sie unter Umständen keine wirtschaftliche Verbesserung. Gezahlter Unterhalt gilt als Einkommen des Kindes und wird bei der Berechnung von Sozialleistungen berücksichtigt.
Wir leben als Eltern getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn ich mit unserem Kind im Ausland Urlaub machen möchte?
Nein. Solange die geplante Reise Urlaubscharakter hat, also bspw. zeitlich in den Schulferien stattfinden soll und nicht mit gesundheitlichen oder sonstigen Gefahren für das Kind verbunden ist, brauchen Sie nach Deutschem Recht nicht das Einverständnis des anderen Elternteils. Beachten Sie zu möglichen Gefahren am besten die Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Allerdings kann es zu praktischen Schwierigkeiten kommen, wenn für den gewünschten Urlaub Reisedokumente beantragt werden müssen. Dazu verlangen die hiesigen Behörden in der Regel die Unterschrift und Zustimmung beider Kindeseltern. Außerdem kann natürlich jeder ausländische Staat eigene Regeln aufstellen, wer unter welchen Bedingungen einreisen darf. Innerhalb der Europäischen Union dürfte es insoweit keine Problem geben. Wer in Länder außerhalb der Europäischen Union verreisen will, sollte sich vorher nach den jeweiligen Einreisebestimmungen erkundigen.
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